AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ab 01.09.2022

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Fasel Rolladenkästen GmbH

 

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Nachstehend die Leseversion:

§ 1 Geltung

(1) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden vom Verkäufer nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(2)  Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.

(3) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, Verbrauchern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot und Annahme

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Käufers anzunehmen.

(2) Die Bestellung bei dem Verkäufer ist ein bindendes Angebot des Käufers. Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung zuzusenden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware.

(3) Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten, Internetseite oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Die Maßangaben sind ca. Maße, bedingt durch thermische Werkstofftoleranzen. Die tatsächlichen Maße müssen vor Ort genommen werden.

(4) An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, u.a. (auch in elektronischer Form) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 

§ 3 Änderungsvorbehalt

(1) Kostensteigerungen, insbesondere allgemeine Erhöhungen der Arbeits-, Material-, Energie-, und Transportkosten etc., berechtigen den Verkäufer gegenüber Kaufleuten zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen  nach Vertragsschluss erfolgen soll oder es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Umstand, der zur Kostensteigerung führt, nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. Eine Änderung der Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine automatische Preisanpassung nach sich.

(2) Gegenüber Verbrauchern ist der Verkäufer nur zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn ein Dauerschuldverhältnis vorliegt oder wenn die Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsschluss vereinbart wurde und die Kostensteigerung auf der allgemeinen Erhöhung der Arbeits- und Materialkosten beruht. Dies gilt nicht, wenn der Umstand, der zur Kostensteigerung führt, vom Verkäufer zu vertreten ist. Ferner hat der Käufer das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragsbindung infolge der Preisanpassung für ihn unzumutbar ist.

§ 4 Preise

(1) Die Preise sind, wenn nicht anders angegeben, Euro-Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Alle Preisangaben verstehen sich ab Werk und ohne Verpackung, Fracht, Versicherung und Zölle.

(3) Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

(4) Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten:

Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel vereinbart, so ist der Kaufpreis nach Wahl des Kunden entweder innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug zu zahlen. Beträge unter EUR 50,00 sind sofort netto fällig. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass der Kunde nicht mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Skontierfähig ist nur, wenn nicht anders vereinbart, der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer, ohne evtl. Fracht und Verpackung.

(2) Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach der Wahl des Verkäufers auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden. In diesem Fall wird der Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informiert.

(3) Schecks werden nicht angenommen.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt an Zinsen in Höhe 5 % p.a. auf die Kaufpreisforderung über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, sofern der Käufer Verbraucher ist. Ist der Käufer Unternehmer, so liegt die Verzinsung ab Verzugszeitpunkt bei 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

(5) Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Verkäufers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Der Verkäufer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Der Verkäufer hat das Recht, seine Kaufpreisforderungen aus Warenlieferungen oder aus sonstigen Lieferungen oder Leistungen an Dritte abzutreten. 

(7) Eine Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 6 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Verkäufer die Ware zur Verfügung gestellt hat und dies dem Besteller anzeigt.

(2) Ist die Lieferung der Ware vereinbart worden, so gilt vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Regelung, die Lieferung ab Werk des Verkäufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Der Verkäufer haftet nicht für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Die Beförderung erfolgt stets im Auftrag des Käufers. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.

(3) Verzögert sich die Abholung/Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so lagert die Ware nach Ablauf von fünf Werktagen, gerechnet ab dem Tag der Meldung der Lieferbereitschaft, auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

(4) Für den Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Naturkatastrophen etc.) oder aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Verkäufers liegen, haftet der Verkäufer nicht.

(5) Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Verkäufers liegen, die Leistung verhindert werden, so ist der Verkäufer berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten beruht.

(6) Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung oder einer Teillieferung aus anderen als den in den Punkten 5.4 und 5.5 genannten Gründen haftet der Verkäufer nur insofern, als er den Umstand zumindest grob fahrlässig zu vertreten hat.  Es gilt die Haftungsbeschränkung  des § 9.

(7) Unmöglichkeit der Lieferung insbesondere aus den Gründen des § 6 Abs. 4 und Abs. 5 berechtigt den Käufer, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist der Käufer bei Verzug berechtigt, unter Setzung einer vierwöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um eine teilbare Lieferung, ist immer nur ein entsprechender Teilrücktritt möglich.

(8) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % und übliche geringfügige Maßtoleranzen sind zulässig und berechtigen den Käufer nicht zu einer Reklamation. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.

(9) Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, wird die Rücknahme von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (insbesondere – nicht abschließend – Transportverpackungen) ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung vor. Im Verkehr zwischen Unternehmern verbleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Als Bezahlung gilt erst der Geldeingang beim Verkäufer oder dessen Gutschrift. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.  Der Käufer tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben.

(2) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. Gesamtmietzinses ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer. Erhält der Käufer aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Verkäufer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Käufer oder bei einem Geldinstitut des Käufers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Verkäufer über, sobald sie der Käufer erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abzuliefern.

(3) Verarbeitet der Käufer Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Käufer auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Käufer Eigentümer eines Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Verkäufer ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(5) Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung von Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Der Käufer gewährt dem Verkäufer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

(6) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, nach subjektiven, objektiven und Montageanforderungen zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit Lieferung der Ware. Hiervon unabhängig ist die Prüfung und Mängelanzeige bei Transportschäden, diese sind unverzüglich anzuzeigen. Bei der Frage eines Mangels gilt, dass eine Bezugnahme auf DIN-Normen nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses beinhaltet und keine Zusicherung durch den Verkäufer begründet. Geht die Ware an Dritte oder ins Ausland, so haben Prüfung und Abnahme am Versandort zu erfolgen; sie gilt als genehmigt, sobald sie den Lagerplatz verlassen hat. Erfolgt Abnahme durch den Kunden oder seine Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

(2) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, ist Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

(3) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Die Ansprüche sind nach Wahl, auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte, mangelhafte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

§ 9 Haftung

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, seitens des Verkäufers oder von Seiten dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

(2)  Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 56457 Westerburg, soweit der Käufer Kaufmann ist.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Käufer und der Verkäufer verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am besten entsprechen. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit. Im Übrigen kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

(2) Im Einzelfall von diesen Bedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ergänzen die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen  vor.

(4) Wir sind weder bereit noch verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG (Verbraucher-streitbeilegungsgesetz) teilzunehmen.

§ 12 Datenschutzerklärung

Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung werden unter: www.fasel.info/datenschutz bereitgehalten.

 

Geschäftsführerin: Dagmar Fasel-Köth   

HRB 2538 AG Montabaur

 ( Stand: 2022 )